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I.
Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen,
Leistungen und vorausgehende Angebote gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
haben keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote des Lieferers sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferpflicht
ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erst mit
ihrer Absendung oder mit Absendung der Ware gilt der Auftrag als angenommen.
3. Leistungsbeschreibungen, dem Vertrag zugrundeliegende Prospekte oder
ähnliches, vereinbarte Maße und Gewichte sind mangels gesonderter,
schriftlicher Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien,
sondern reine Produktbeschreibungen. Werden Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien
übernommen, so werden vom Lieferer diesbezüglich eigene Zertifikate
erstellt.
4. Für die Sicherheit aller Lieferungen oder Leistungen gelten die
jeweils anwendbaren Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker,
es sei denn, die gleiche Sicherheit ist auf andere Weise gewährleistet.
5. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben
Eigentum des Lieferers und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung
zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen
und andere Unterlagen sind, wenn kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder
Leistungen übertragen hat.
II. Preise
Preise und Entgelte beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer
und gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich
Verpackung.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich an sämtlichen Lieferungen
(Vorbehaltsware) das Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
Der Eigentumsvorbehalt erfaßt auch Ersatz- oder Austauschteile,
soweit sie nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile werden. Bei Übersicherung
von mehr als 20% wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder seinerseits einen Eigentumsvorbehalt
vereinbart.
3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, tritt er bereits
jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich
etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ab, ohne daß es
noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Bei Weiterveräußerung
mit anderen Gegenständen ohne Einzelpreisvereinbarung tritt der Besteller
dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil
der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller
dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden
verlangen.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten,
umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Dieses erfolgt
für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für
den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete,
umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Im Fall von a) steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen
Sache erwirbt, räumt der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der
durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt
der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß
es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig
zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den
Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) 4. c) gilt im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
oder beweglichen Sachen hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung
für die Verbindung entsprechend.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dies vom Lieferer ausdrücklich erklärt wird.
Nach vorheriger Androhung kann der Lieferer zurückgenommene Vorbehaltsware
verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus
deren Erlös befriedigen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 30 Tagen
nach Lieferung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zahlbar.
2. Verspätete oder gestundete Zahlungen sind gemäß §
288 Abs. 2 BGB (8% über Basiszinssatz) zu verzinsen, es sei denn,
der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Fall des Annahmeverzuges
bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
3. Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Lieferers ist Aufrechnung
oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder -ansprüchen
möglich.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel (nur nach vorheriger
Absprache) werden nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs-und
Diskontspesen zu Lasten des Bestellers angenommen. Gewährte Nachlässe
stehen dem Besteller nur unter dem Vorbehalt vollständiger, korrekter
Auftragsannahme und fristgerechter Bezahlung zu.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen
setzt rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Anderenfalls wird die Frist
angemessen verlängert, es sei denn, der Lieferer hat die Verzögerung
zu vertreten.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist bei
Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb
der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen
nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder
den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, wird
die Frist angemessen verlängert. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer
aus anderen Gründen nicht rechtzeitig von seinen Vorlieferanten beliefert
wurde, obwohl er sich mit der gebotenen Sorgfalt darum bemüht hat.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorgenannten Gründen
kann der Besteller bei Glaub-haftmachung eines Verspätungsschadens-
eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung
von 0,5% bis maximal 5% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder
Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner
dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte. Die Verzugsentschädigung steht dem Besteller auch
zu, wenn die in Ziffer 3 Satz 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter
Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in
Satz 2 genannte Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind in allen
Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer
etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
vom Lieferer zu vertreten ist.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert,
kann dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat berechnet werden, maximal jedoch 5%, soweit nicht der Besteller
geringere oder der Lieferer höhere Kosten nachweist.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller auch bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung wie folgt über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers, auch wenn der Lieferer den Transport selbst durchführt
oder seine Kosten übernimmt, wird die Sendung vom Lieferer gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) wenn Versand, Zustellung, Beginn oder Durchführung der Aufstellung
oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden
Gründen verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der
Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte
Versicherungen zu bewirken.
VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch bei unwesentlichen
Beanstandungen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese in der Gesamtwürdigung
des Vertragszweckes zu keiner unzumutbaren Benachteiligung des Bestellers
führen.
VIII. Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand oder die Leistung unverzüglich
nach Erhalt zu untersuchen und dem Lieferer von einem etwaigen Mangel
unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt möglichst
spezifiziert schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt der Besteller
die Anzeige, gilt der Liefergegenstand oder die Leistung als genehmigt,
es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. Zeigt sich ein
solcher Mangel später, so muß die schriftliche Anzeige unverzüglich,
spätestens aber 8 Tage nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls
gilt der Liefergegenstand oder die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt.
2. Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt,
ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur
Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur Erbringung einer mangelfreien
Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden oder
beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sein, ist der Lieferer
berechtigt, sie zu verweigern. Zur Nacherfüllung hat der Besteller
dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Der Lieferer kann Nacherfüllung verweigern, solange
der Besteller nicht seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 3 nachkommt.
3. Der Besteller hat ihm obliegende Vertragsverpflichtungen, insbesondere
vereinbarte Zahlungsbedingungen einzuhalten. Bei Geltendmachung einer
Mängelrüge dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
angemessen dem Verhältnis zu den Mängeln zurückgehalten
werden. Bei unberechtigten Mängelrügen ist der Lieferer berechtigt,
ihm entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung
ohne Mangelbehebung verstreichen läßt, Nacherfüllung fehlschlägt
oder unmöglich ist, kann der Besteller Rücktritt vom Vertrage
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Ansprüche des Bestellers aus Mängeln verjähren in einem
Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. Erbringung der Leistung.
Dies gilt nicht, soweit der Liefer- oder Leistungsgegenstand entsprechend
der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6. Die Mängelhaftung besteht nicht bei unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefer- oder
Leistungsgegenstand wird die Haftung für diesen und die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 5
gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und
für 634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Verjährungsfristen
oder eine Verjährungshemmung vorschreibt.
9. Ansprüche des Bestellers wegen zur Nacherfüllung erforderlicher
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sind ausgeschlossen, soweit diese sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, und diese Verbringung nicht dem üblichen
Gebrauch entspricht.
10. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer bestehen nur im Umfang gesetzlicher Mängelansprüche.
Für den Umfang gilt zudem Ziffer 9.
11. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer wegen eines
Mangels sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dies gilt nicht, soweit z.B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder bei Schäden an privat genutzten Sachen nach
dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden unter Ausschluß mittelbarer Schäden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12. Die Ziffern 1 bis 11 gelten entsprechend für solche Ansprüche
des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz,
die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung lediglich
im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art.
VIII Ziffer 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen
dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte
zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, daß die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen
mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer
1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen
des Art. VIII Ziffer 3 und 10 entsprechend.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung
unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen,
ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, maximal jedoch
10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,
soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen,
soweit nicht der Lieferer zwingend haftet, z.B. bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Ferner ist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferer
dessen Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden unter
Ausschluß mittelbarer Schäden begrenzt, soweit nicht wegen
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann
ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz in Würzburg. Der Lieferer
kann das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Bestellers
anrufen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht; die Anwendung
des IPR und des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
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